Rechtsgebiet: Steuerstrafrecht

Fast jeder Steuerpflichtige hat bei Abgabe seiner Steuererklärung schon einmal den Versuch unternommen oder den Wunsch gehabt, die Vollständigkeit seiner Angaben gegenüber der Finanzverwaltung etwas zu seinen Gunsten zu ändern. Dabei ist vielen Steuerpflichtigen überhaupt nicht bewusst, dass allein durch das Unterlassen der Einreichung einer Steuererklärung bereits eine Steuerstraftat begangen werden kann. So ist der Steuerpflichtige gerade bei Schenkungen gemäß § 30 ErbStG verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt mittels einer Erklärung schriftlich anzuzeigen.

Sofern eine unrichtige Steuererklärung eingereicht wird, gibt es die Unterscheidung, ob eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO oder eine Steuerhinterziehung nach § 372 AO vorliegt. Dies hängt davon ab, welcher Wissensstand dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, hat er leichtfertig gehandelt oder bedingt vorsätzlich oder gar mit Absicht. Wurde gegenüber der Finanzverwaltung etwas verheimlicht, und hat diese noch keine Kenntnis von der Unrichtigkeit der Steuererklärung, gibt es die Möglichkeit der Berichtigung nach § 153 AO, einer Nacherklärung oder Selbstanzeige.

In den vergangenen Jahren hat insbesondere Herr Rechtsanwalt Joachim Kübel in einer großen Anzahl von Fällen Mandanten aus ganz Deutschland in Selbstanzeigeverfahren vertreten, die ihre Gelder bei der Credit Swiss, UBS, St. Gallener Kantonal Bank oder bei Kreditinstituten in Lichtenstein „heimlich“ angelegt hatten. Noch heute gibt es in einzelnen Staaten Kreditinstitute, die Nummernkonten zulassen, die den wahren Eigentümer des Depots verheimlichen.

Steht die Steuerfahndung vor der Tür, weil bei einer Betriebsprüfung ein Sachverhalt entdeckt wurde, der eine Durchsuchungsmaßnahme rechtfertigt, oder aber hat ein Nachbar den Steuerpflichtigen beim Finanzamt „angeschwärzt“, ist dringender Handlungsbedarf gegeben. Bereits während der Durchsuchungsmaßnahme sollte unbedingt der Anwalt kontaktiert werden, damit von vornherein Beweise gesichert werden und die Durchsuchung auf den im Durchsuchungsbeschluss beschriebenen Umfang eingeschränkt wird. Hat einmal die Steuerfahndung alles mitgenommen, ist es großem Aufwand verbunden, diese Unterlagen zeitnah wieder herauszubekommen.

Die Anwälte der Kanzlei Dr. Zeifang, Kübel & Partner mbB begleiten den Steuerpflichtigen während des gesamten Steuerstrafverfahrens, sowohl in steuerlicher als auch in steuerstrafrechtlicher Hinsicht. In komplexen Fällen, sofern eine konkrete Sachverhaltsermittlung nicht mehr möglich ist, kann mittels einer tatsächlichen Verständigung eine Einigung mit der Finanzverwaltung getroffen werden. Wenn es überhaupt nicht anders geht, vertreten die Anwälte der Kanzlei Dr. Zeifang, Kübel & Partner mbB den Steuerpflichtigen aber auch in seinem steuerstrafrechtlichen Verfahren vor Gericht.

Die langjährige Erfahrung der Fachanwälte für Steuerrecht der Kanzlei Dr. Zeifang, Kübel & Partner mbB ermöglicht dem Steuerpflichtigen, bestmöglichst während seines steuerstrafrechtlichen Verfahrens vertreten zu werden.

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